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Die Satzung des SV Grün-Weiss Sommerrain 1989 e.V.

Die Bases jedes eingetragenen Vereins ist die Vereinssatzung. Hier finden Sie unsere aktuellste Version der Satzung als Download.

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

Der Verein trägt den Namen Sportverein Grün-Weiss Sommerrain 1989 e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart Bad Cannstatt.
Die Farben des Vereins sind Grün Weiss.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports, der kulturellen Belange seiner Mitglieder sowie insbesondere der Förderung der Jugend. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§3 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einen dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr und der (anteilige) Jahresbeitrag fällig.

§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Mitgliederverwaltung zu richten ist.
    Der Aufnahmeantrag bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge. Bei Minderjährigen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelung und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane und des WLSB e.V. sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des WLSB e.V: sind, zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung und Jugendvollversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Näheres regelt §9 Abs. 9.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    1. Mitteilung von Anschriftenänderungen
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind z.B. Beendigung der Schulausbildung, Heirat etc.
    4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.
    5. Entsteht dem Verein ein Nachteil, da das Mitglied die Änderungen nach Ziff. c nicht mitteilt, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§5 - Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
    1. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
    2. ein Jahresbeitrag
  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
  6. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht. 7. Das Mitglied verpflichtet sich zur organisatorischen Vereinfachung, den Beitrag über Lastschriftverfahren zu begleichen. Andere Zahlungsarten können im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart werden.

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ersatzhalber kann, unter Einhaltung derselben Frist, eine schriftliche Kündigung in Briefform an die Mitgliederverwaltung gerichtet werden. Das Mitglied hat hierbei im Streitfall den Beweis über den rechtzeitigen Zugang zu führen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Beitragsschuld besteht weiterhin.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandsitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
    2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

​​​​​​Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, wird in der nächsten nach dem Ausschluss stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung der Ausschluss durch die Mitglieder überprüft. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7 - Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§8 - Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§9 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden und findet in der Regel im ersten Halbjahr des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder (volljährig) des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung ZIff.2 im Wortlaut bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  9. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren haben bei der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstands und zu Kassenprüfern gewählt werden. Jugendliche Vereinsmitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt, an der Willensbildung um Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie können jedoch nicht zu Mitgliedern des Vorstands und zu Kassenprüfern gewählt werden.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  11. Dem Mitglied steht auf der Mitgliederversammlung ein Rede-, Informations- und Auskunftsrecht zu Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter begrenzt werden, wenn die Redezeit des Mitglieds fünf Minuten übersteigt.

§10 - außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert oder
  • die Einberufung von 10 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§11 - Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus mind. zwei und max. sieben Personen.

  1. Die mögliche Besetzung der Personen:
    • Vorstand Sport
    • Vorstand Verwaltung
    • Vorstand technische Leitung
    • Vorstand Finanzen
    • Vorstand Schriftführer/in
    • Vorstand Kinder und Jugend
    • Vorstand für besondere Aufgaben
  2. Im Außenverhältnis wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Als Ansprechpartner gegenüber Ämtern, Behörden und Sportverbänden bestimmt der Vorstand binnen 21 Tagen nach der Hauptversammlung ein Vorstandsmitglied aus seiner Reihe. Der Ansprechpartner ist den vorgenannten Einrichtungen in geeigneter Weise mitzuteilen und den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu machen.
  3. Innerhalb des Vereins vertritt jedes Vorstandsmitglied sein Amt selbständig und eigenverantwortlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die innerhalb des Vorstands die Aufgabe der einzelnen Personen beschreibt.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von einem Jahr. Wahlberechtigt zu Kassenprüfern sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Bei der Wahl der Kassenprüfer haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung sämtlicher Kassen des Vereins einschließlich der Abteilungskassen. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§12 - Abteilungen

  1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Die Neugründung einer Abteilung infolge einer neu aufzunehmenden Sportart kann nur mit Genehmigung des Vorstands erfolgen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsmitgliedern jährlich gewählt wird. Zu wählen sind hierbei Abteilungsleiter, Abteilungskassier und Schriftführer. Nach Bedarf können weitere Mitglieder in den Abteilungs-Ausschuss gewählt oder ernannt werden.
    Sollte das Amt des Abteilungsleiters bei der Wahl nicht besetzt werden, vertritt der Vorstand, der diese Aufgabe auf ein einzelnes Vereinsmitglied delegieren kann, die Abteilung, bis eine kommissarische Personen-Lösung gefunden wurde. Sollte das Amt des Abteilungskassier und/oder Abt.- Schriftführer unbesetzt bleiben, kann der Abteilungsleiter diese Aufgabe auch noch nachträglich auf ein einzelnes Vereinsmitglied kommissarisch übertragen. In diesen Fällen bedarf es dazu keiner Wahl durch die Abteilungsmitglieder.
    Im Falle einer Nichtbesetzung der Abteilungsleitung hat der Vorstand die Möglichkeit, zum Ende des Geschäftsjahres die Abteilung aufzulösen.
  2. Die Abteilungen sind im Rahmen ihrer fachlichen Arbeit selbständig. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Die Tagesordnung mit Beschluss- und / oder Aussprachethemen ist ihm rechtzeitig zuzuleiten. Über die Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
  3. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sie sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
  4. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand aus Eigenmitteln nach den zugewiesenen Mitteln oder dem Haushaltsplan. Soweit nach der Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Abteilungen Abteilungsbeiträge erheben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins und des Vorstands.

§13 - Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder
    • für außergewöhnliche Leistungen
    • für Verdienste
    • für langjährige Mitgliedschaft als natürliches Mitglied.
  2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind beitragsfrei.
  3. Weiteres regelt die Ehrungsordnung.

§14 - Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.
Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§15 - Rechte und Pflichten

Grundsätzlich steht jedem Vereinsmitglied die Nutzung der Sportanlagen und ihrer Einrichtung, innerhalb der bestehenden Ordnungen, zu Verfügung. Mitglieder sind über den WLSB versichert. Unabhängig von den in der Satzung vorgenannten Rechten und Pflichten das Vereinsmitglieds hat er die Anweisungen der Aufsichtsperson zu befolgen, bei Wettkämpfen Sportkleidung in dem vom Verein bzw. seinen Abteilungen vorgesehenen Ausführungen zu tragen und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins schädigt. Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen von dem in §6 genannten Ausschlusskriterien.

§16 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§17 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 25.09.2015 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Diese Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen und ersetzt die bisherige Fassung vom 21.03.2010. Sie tritt mit Eintragung in Kraft.

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